Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Cineblock Verkehrssicherung GmbH. Ebenso für Folgegeschäfte, falls diesen nicht schriftlich widersprochen werden.

§ 2 Bindung an den Vertrag, Kündigung

Der Vertrag kommt nach Auftragsbestätigung in Text oder elektronischer Form (§§ 126 a und §§ 126 b BGB) zustande. Mündliche Zusagen telefonisch unter Zeugen gelten als verbindliche
Zusage.

§ 3 Preise

Es gelten die allgemeine Preise nach aktueller Preisliste der Cineblock Verkehrssicherung GmbH.
Es gelten die vom Gesetzgeber verpflichtenden Zuschläge für Sonn- & Feiertage sowie Nachtzuschläge auf den allgemein üblichen Stundensatz. Angebote erfolgen auf Grundlage des allgemeine Stundensatz.

§ 4 Behördliche Genehmigungen und Terminverschiebung

Verantwortlich für die Erbringung behördlichen Genehmigungen zum Einrichten der Verkehrssicherungsmaßnahme ist der Auftraggeber. Kurzfristige Terminänderungen werden nach Möglichkeit umgesetzt, können aber nicht gewährleistet werden. Evtl. vorher angefallene Kosten werden vom Auftraggeber in Rechnung gestellt. Im Besonderen, Ausfall für Personalstunden, zusätzlich angemietetes Equipment, Dispositionspauschale.

§ 5 Gewährleistung

Schäden die während des Auf- und Abbaus der Maßnahme entstehen, werden durch die Cineblock Verkehrssicherung GmbH im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt. Schäden die während der Mietzeit durch Einwirken Dritter oder höhere Gewalt (Erdbeben, Sturm etc.) entstehen, werden durch den Auftraggeber gedeckt. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er eine private bzw. geschäftliche Haftpflichtversicherung besitzt und diese für aufgetretene Schäden eintritt.

Bei Diebstahl von mobiler Verkehrstechnik der Cineblock Verkehrssicherung GmbH während der Mietdauer haftet der Mieter pro Stück mit dem Wiederbeschaffungswert.

§ 6 Mietsache

Die Mietsache ist nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sie ist ordnungsgemäß zu behandeln, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sind sorgfältig zu beachten. Das gemietete Material muss in dem gleichen Zustand zurückgegeben werden, wie es in Empfang genommen wurde. Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit der Rückgabe der Mietsache. Die ordnungsgemäße Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeiten zu erfolgen. Montag bis Freitag 08:00 – 17:00. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden unverzüglich anzuzeigen. Schäden werden mit den Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 7 Verantwortlichkeit bei Dreharbeiten

Die Verantwortung und der Eingriff in den öffentlichen Straßenverkehr durch Ansagen der Setaufnahmeleiter oder ihrer Assistenten, liegt in der Verantwortung der Aufnahmeleitung. Die Mitarbeiter der Cineblock Verkehrssicherung GmbH verhalten sich weisungsgebunden gegenüber der Aufnahmeleitung, solange es sich in einem für sie sicheren Rahmen bewegt.

Die von Cineblock Verkehrssicherung GmbH geschulten Mitarbeiter sind nach den Regeln der StvO geschult und angehalten Sperrungen nur im behördlich genehmigten Rahmen durchzuführen. Die Mitarbeiter der Cineblock Verkehrssicherung sind an- gehalten, die Aufnahmeleitung auf nicht ordnungsgemäße Handlungen, die den Eingriff in die StVO beinhalten, hinzuweisen.

§ 8 Bewachung

Die Bewachung von Filmsets bzw. Baustellen und des dort gelagerten Materials durch die Mitarbeiter der Cineblock Verkehrssicherung GmbH stellt keine Tätigkeit im Sinne eine Sicherheitsunternehmens dar. Sondern dient lediglich zur Abschreckung und Hinweis auf potenzielle Diebe. Diebstähle werden nicht durch die Haftpflichtversicherung der Cineblock Verkehrssicherung GmbH gedeckt, sondern durch die Haftpflichtversicherung des Auftraggebers.

§9 Fahrdienste im Sinne von Umsetzungsfahrten/Überführungsfahrten

Es werden maximal 5 Fahrzeuge in einer Tour gefahren. Dabei gibt es einen Einsatzleiter zur Koordination. Bei einem Bedarf von mehr als 5 Fahrzeugen, wird der Auftrag in 2 oder mehr Touren aufgeteilt. Die Fahrten finden nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pausen- und Ruhezeiten statt.

Wir stellen dem Auftraggeber das Personal zur Verfügung. Wenn durch dieses Personal im Einsatz ein Schaden entsteht, wird dieser über die Versicherung des Auftraggebers abgedeckt.

§ 10 Überstunden, Nachtzuschläge und Feiertagsarbeit

Sollten keine anderen Absprachen bestehen, gelten die gesetzlichen Grundlagen des Tarifvertrags für Medienschaffende zur Wochenend- und Feiertagsarbeit sowie für Überstunden. Nachtarbeit beginnt ab 23:00 und endet 06:00.

§ 11 Transport

Transport von Material wird mit den angegebenen Preisen in der aktuellen Preisliste nach Größe des Fahrzeugs berechnet. Ebenso die gefahrenen Kilometer.

§ 12 Arbeitsort und Ende

Arbeitsbeginn und Ende ist ab/bis Gelände Cineblock Verkehrssicherung GmbH, Oskar-Jäger-Straße 173, 50825 Köln.

§ 13 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Cineblock Verkehrssicherung GmbH 01.01.2022